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Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern
Inhalt:
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§ 1 Erteilung des
Fischereischeins, Fischereischeinstatistik |
§ 2 Gleichstellung
anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen |
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AVFiG
Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern
§ 1 Erteilung des Fischereischeins, Fischereischeinstatistik
(1) 1Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1. Vor- und Zunamen,
2. Geburtstag und -ort,
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt),
4. das Bestehen der Fischerprüfung, soweit diese vorgeschrieben ist.
2Dem Antrag ist ein Paßlichtbild aus neuester Zeit beizufügen.
(2) 1Die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein). 2Die Vorschriften über den Jugendfischereischein bleiben unberührt.
§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
(1) 1In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber in einem dieser anderen Länder ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) haben oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatten. 2Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) 1Für die Erteilung des Fischereischeins werden der nach dem Fischereigesetz für Bayern vorgeschriebenen Fischerprüfung die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt, sofern die erfolgreiche Prüfungsteilnahme urkundlich nachgewiesen ist. 2Die Erteilung eines Fischereischeins auf Grund einer Fischerprüfung nach Satz 1 setzt voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern. " 3Gleichgestellt wird ferner die von den US Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung."
§ 2a Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
1Abweichend von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
1. Personen, die urkundlich nachweisen können, dass sie
a) als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
b) die Abschluß- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben,
c) in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1970 in Deutschland einen Fischereischein erhalten oder als Aussiedler innerhalb dieser Frist in einem der in § 1 Abs. 2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete den Fischfang zulässigerweise ausgeübt hatten und deshalb in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1998 einen Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung erhalten haben,
d) vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet die Raubfischqualifikation erworben und die Erteilung des Fischereischeins außerhalb dieses Gebiets erstmals spätestens am 31. Juli 1995 erfolgreich beantragt haben;
2. Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen;
3. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind;
4. volljährige Personen mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
a) von mindestens 80 v. H. oder
b) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Sonderschule für geistig Behinderte oder eine Schule zur individuellen Lebensbewältigung besucht wurde oder wird;
volljährige Personen, die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen können;
5. Personen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf der Geltungsdauer ihres Fischereischeins, sofern sie als langjährige Fischereischeininhaber den Fischereischein in dem Land ihrer früheren Hauptwohnung, das eine gleichgestellte Fischerprüfung eingeführt hat, nachweislich erhalten würden und die Ablegung der Fischerprüfung mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre. 2Für den nach Satz 1 Nr.4 erteilten Fischereischein gilt Art. 65 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern entsprechend. 3Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 3 Zeit und Ort der Prüfung, Anmeldung
(1) 1Die Prüfung findet landeseinheitlich
1. am ersten Samstag des Monats März (Haupttermin) und
2. am letzten Samstag des Monats Juni (Nachholtermin) statt.
2Am Nachholtermin kann nur teilnehmen, wer nach ordnungsgemäßer Anmeldung zum vorhergegangenen Haupttermin an diesem nicht oder ohne Erfolg teilgenommen hat, sofern der Misserfolg nicht auf dem Ausschluss von der Prüfung beruht.
(2) 1Die Bewerber haben sich nachweislich
spätestens anzumelden
1. für den Haupttermin am 1. Dezember des der
Prüfung vorhergehenden Jahres,
2. für den Nachholtermin am 2. Mai
(Ausschlussfrist). 2Die Anmeldung erfolgt unmittelbar oder über den Veranstalter des Vorbereitungslehrgangs (§5) bei dem Landesfischereiverband Bayern e.V. 3Das Nähere über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung zur Fischerprüfung ( Online über das Internet ) einschließlich der Zahlung der Prüfungsgebühr ( § 4 Abs. 1 ) gibt die Landesanstalt für Fischerei (Landesanstalt - Prüfungsbehörde) bekannt. 3Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die Prüfungsgebühr innerhalb der von der Prüfungsbehörde gesetzten Frist bezahlt hat.
(3) Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 5) bei Prüfungsbeginn in der von der Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.
(4) 1Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zurückgewiesen. 2Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.
§ 4 Prüfungsgebühr
(1) 1Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 7 Abs. 1) wird eine Gebühr von 26 € erhoben. 2Auslagen werden nicht erhoben.
(2) Erstattung der Gebühr kann nur verlangen, wer in Folge einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Prüfungsbehörde oder das Landwirtschaftsamt an der Prüfung nicht teilnehmen konnte.
§ 5 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
(1) 1Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt; die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. 2Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.
(2) 1Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der Veranstalter in geeigneter Weise bekanntzugeben sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein besitzen müssen, spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres der Prüfungsbehörde mitzuteilen. 2Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) 1Für die Schulungskräfte bietet die Prüfungsbehörde Lehrgänge mit abschließendem Eignungstest an. 2Für den Eignungstest gelten § 29 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils mindestens eines der bestellten Ausschußmitglieder (§ 29 Abs. 4) am Lehrgang ausbildend mitgewirkt haben muss.
(4) Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, dass Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.
§ 6 Durchführung der Prüfung
(1) Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.
(2) 1Der Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin landeseinheitlich durch die Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden die Fragen gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. 2An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde eine vom Landesfischereiverband Bayern e. V entsandte sachkundige Person, die nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten ist. 3Die Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen Durchführung der Prüfung betrauten Landwirtschaftsämtern die erforderliche Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten Umschlägen. 4Die Umschläge dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden. 5An der örtlichen Durchführung der Prüfung einschließlich der Prüfungsaufsicht soll das Landwirtschaftsamt unter seiner Leitung geeignete vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte Kräfte beteiligen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind und für ihre Mitwirkung Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie eine Aufwandsentschädigung von 25 € je Prüfungstermin erhalten.
(3) 1Die Bewerber dürfen während der Prüfung keine Fühlung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen, Mobilfunkgeräte und dgl.) besitzen oder benutzen. 2Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. 3Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen; der Hinweis ist in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen.
§ 7 Ergebnis der Prüfung, Mitteilung
(1) 1Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde. 2Dies ist ihm von der Prüfungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.
§ 8 Höhe der Fischereiabgabe
(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 €.
(2) 1Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
|
70 – Lebensalter der antragstellenden Person |
|
|
5 |
x 40 – 20v.H. = Fischereiabgabe in € |
Übersichtstabelle (ohne Ermäßigung nach § 8 Abs. 5 AVFiG): (+ € 35.- FiSch. Geb.)
|
Lebensalter bei Zahlung |
Betrag in € (Euro) |
|
|
|
|
14 - 22 |
300 |
|
23 - 27 |
288 |
|
28 - 32 |
256 |
|
33 - 37 |
224 |
|
38 - 42 |
192 |
|
43 - 47 |
160 |
|
48 - 52 |
128 |
|
53 - 57 |
96 |
|
58 - 62 |
64 |
|
63 - 67 |
32 |
2Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 8 a Abs. 1 Satz 2). 3Für die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. 4Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf nicht überschritten werden.
(3) Für den Jugendfischereischein beträgt die Fischereiabgabe 10 Euro, höchstens jedoch 2,50 € pro angefangenes Jahr der gesetzlichen Geltungsdauer.
(4) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2 Satz 2) beträgt die Fischereiabgabe 15 €.
(5) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Absätzen 1,2 und 4 zu zahlenden Beträge für
1. den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre,
2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 2a Satz 1 Nr.4.
(6) (aufgehoben)
§ 8a Erhebungsverfahren
(1) 1Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. 2Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muss die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.
(2) Die Zahlung der Fischereiabgabe wird mit dem Zahlungszeitraum auf dem Fischereischein dauerhaft kenntlich gemacht.
§ 8b Verwendung der Fischereiabgabe
1Die dem Landesfischereiverband Bayern e.V. zur Verfügung gestellten Abgabemittel verwendet der Verband nach näherer Maßgabe von Richtlinien des Staatsministeriums für die Förderung der Fischerei in Bayern einschließlich zentraler fischereilicher Zwecke. 2Zu den zentralen fischereilichen Zwecken gehören insbesondere Forschungsvorhaben, Folgemaßnahmen der bayerischen Artenkartierung und landesweit bedeutsame Untersuchungen einschlägiger Fach- und Rechtsfragen.
§ 9 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
(1) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
(2) 1Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. 2Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der Flosse oder des Schwanzfächers gemessen.
(3) 1Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:
Gefährdungskategorien laut Roter Liste: (zur Prüfung beachten!)
|
0 |
Ausgestorben oder verschollen |
|
1 |
Vom Aussterben bedroht |
|
2 |
Stark gefährdet |
|
3 |
Gefährdet |
|
4 |
Potentiell gefährdet |
|
R |
Bestand rückgängig |
|
S |
Art sehr selten |
Siehe Art , Schonzeit, Schonmaß und Rote Liste auf der folgenden Tabelle
Neue Fischarten, oder geänderte sind rot hervorgehoben!
|
Art |
Schonzeit |
Schonmaß |
RL |
|
|
1.1 |
Flußneunauge, Lampetra fluviatilis |
ganzjährig |
- - |
1 |
|
1.2 |
Bachneunauge, Lampetra planeri |
ganzjährig |
- - |
1 |
|
1.3 |
Donau-Neunaugen, Eudontomyzon spp. |
ganzjährig |
- - |
1 |
|
1.4 |
Meerneunauge Petromyzon marinus |
ganzjährig |
- - |
|
|
2.1 |
Stör, Acipenser sturio |
ganzjährig |
- - |
0 |
|
2.2 |
Sterlet, Acipenser ruthenus |
ganzjährig |
- - |
0 |
|
3. |
Maifisch, Alosa alosa |
ganzjährig |
- - |
0 |
|
4.1 |
Lachs, Salmo salar |
ganzjährig |
- - |
0 |
|
4.2 |
Bachforelle, Salmo trutta forma fario |
1.10. – 28.2. |
26 |
4R |
|
4.3 |
Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris |
1.10. – 28.2 |
60 |
2 |
|
4.4 |
Meerforelle, Salmo trutta forma trutta |
ganzjährig |
- - |
|
|
4.5 |
Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss |
15.12. – 15.4. |
26 |
|
|
4.6 |
Bachsaibling, Salvelinus fontinalis |
1.10. – 28.2 |
20 |
|
|
4.7 |
Seesaibling, Salvelinus alpinus |
1.10. – 28.2 |
30 |
4R |
|
4.8 |
Huchen, Hucho hucho |
15.2. – 31.5. |
70 |
3 |
|
5.1 |
Blaufelchen, Coregonus wartmanni |
15.10. – 31.12. |
30 |
4R |
|
5.2 |
Gangfisch, Coregonus macrophthalmus |
15.10. – 31.12. |
30 |
4R |
|
5.3 |
Sandfelchen, Coregonus fera |
15.10. – 31.12. |
30 |
4R |
|
5.4 |
Kilch, Coregonus acronius |
ganzjährig |
- - |
2 |
| 5.5 | Nordseeschnäpel Coregonus oxyrhynchus |
ganzjährig |
- - |
|
|
6. |
Asche, Thymallus thymallus |
1.1. – 30.4. |
35 |
3 |
|
7.1 |
Rotauge, Rutilus rutilus |
- - |
- - |
|
|
7.2 |
Frauennerfling, Rutilus pigus virgo |
1.3. – 30.6. |
30 |
3 |
|
7.3 |
Perlfisch, Rutilus frisii meidingeri |
ganzjährig |
- - |
1 |
|
7.4 |
Moderlieschen, Leucaspius delineatus |
- - |
- - |
4R |
|
7.5 |
Hasel, Leuciscus leuciscus |
- - |
- - |
|
|
7.6 |
Aitel, Leuciscus cephalus |
- - |
- - |
|
|
7.7 |
Strömer, Leuciscus souffia agassizi |
ganzjährig |
- - |
1 |
|
7.8 |
Nerfling, Leuciscus idus |
- - |
30 |
3 |
|
7.9 |
Elritze, Phoxinus phoxinus |
- - |
- - |
3 |
|
7.10 |
Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus |
- - |
- - |
|
|
7.11 |
Schied, Aspius aspius (SZ = Neu) |
1. 4. - 31.5. |
40 |
4R |
|
7.12 |
Schleie, Tinca tinca |
- - |
26 |
|
|
7.13 |
Nase, Chondrostoma nasus |
1. 3. - 30.4. |
30 |
3 |
|
7.14 |
Gründling, Gobio gobio |
- - |
- - |
|
| 7.15 | Weißflossiger Gründling Gobio albipinnatus | ganzjährig | ||
| 7.16 | Kessler-Gründling Gobio kessleri | ganzjährig | ||
|
7.17 |
Steingreßling, Gobio uranoscopus |
ganzjährig |
- - |
1 |
|
7.18 |
Barbe, Barbus barbus |
1.5. – 15.6. |
40 |
3 |
|
7.19 |
Mairenke, Chalcalburnus chalcoides mento |
- - |
- - |
|
|
7.20 |
Laube, Alburnus alburnus |
- - |
- - |
|
|
7.21 |
Schneider, Alburnoides bipunctatus |
ganzjährig |
- - |
2 |
|
7.22 |
Güster, Blicca bjoerkna |
- - |
- - |
|
|
7.23 |
Brachse, Abramis brama |
- - |
- - |
|
|
7.24 |
Zobel, Abramis sapa |
- - |
- - |
3 |
|
7.25 |
Zope, Abramis ballerus |
ganzjährig |
- - |
3 |
|
7.26 |
Zährte und Seerüßling, Vimba vimba spp. |
- - |
- - |
4R/4R |
|
7.27 |
Sichling oder Ziege, Pelecus cultratus |
ganzjährig |
- - |
1 |
|
7.28 |
Bitterling, Rhodeus sericeus amarus |
ganzjährig |
- - |
2 |
|
7.29 |
Karausche, Carassius carassius |
- - |
- - |
4R |
|
7.30 |
Giebel, Carassius auratus gibelio |
- - |
- - |
|
|
7.31 |
Karpfen, Cyprinus carpio |
- - |
35 |
|
|
8.1 |
Bartgrundel, Noemacheilus barbatulus (SZ entfallen!) |
- - |
- - |
3 |
|
8.2 |
Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis |
ganzjährig |
- - |
2 |
|
8.3 |
Steinbeißer, Cobitis taenia |
ganzjährig |
- - |
1 |
|
9. |
Wels, Silurus glanis |
- - |
70 |
4S |
|
10. |
Aal, Anguilla anguilla |
- - |
40 |
|
|
11. |
Hecht, Esox lucius |
15.2. – 15.4. |
50 |
|
|
12.1 |
Flußbarsch, Perca fluviatilis |
- - |
- - |
|
|
12.2 |
Zander, Stizostedion lucioperca |
15.3. – 30.4. |
50 |
|
|
12.3 |
Kaulbarsch, Gymnocephalus cernuus |
- - |
- - |
3 |
| 12.4 | Donaukaulbarsch Gymnocephalus baloni |
ganzjährig |
||
|
12.5 |
Schrätzer, Gymnocephalus schraetser |
ganzjährig |
- - |
3 |
|
12.6 |
Streber, Zingel streber |
ganzjährig |
- - |
2 |
|
12.7 |
Zingel, Zingel zingel |
ganzjährig |
- - |
2 |
|
13.1 |
Marmorierte Grundel, Proterorhinus marmoratus |
- - |
- - |
3 |
| 13.2 | Kessler-Grundel Neogobius kessleri |
- - |
||
|
14. |
Koppe, Cottus gobio |
- - |
- - |
4R |
|
15.1 |
3-stach. Stichling, Gasterosteus aculeatus |
- - |
- - |
3 |
|
15.2 |
9-stach. Stichling, Pungitius pungitius |
ganzjährig |
- - |
|
|
16. |
Rutte, Lota lota |
- - |
30 |
2 |
|
17.1 |
Edelkrebs, Astacus astacus, |
|
|
|
|
männlich |
- - |
12 |
|
|
|
weiblich |
1.10. – 31.7. |
12 |
|
|
|
17.2 |
Steinkrebs, Austropotamobius torrentium, |
|
|
|
|
männlich |
- - |
10 |
|
|
|
weiblich |
1.10. – 31.7. |
10 |
|
|
|
18. |
Flußperlmuschel, Margaritifera margaritifera |
ganzjährig |
- - |
|
|
19.1 |
Gemeine Teichmuschel, Anodonta cygnea |
ganzjährig |
- - |
|
|
19.2 |
Flache Teichmuschel, Anodonta anatina |
ganzjährig |
- - |
|
|
19.3 |
Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata |
ganzjährig |
- - |
|
|
19.4 |
Malermuschel, Unio pictorum |
ganzjährig |
- - |
|
|
19.5 |
Große Flußmuschel, Unio tumidus |
ganzjährig |
- - |
|
|
19.6 |
Kleine Flußmuschel, Unio crassus |
ganzjährig |
- - |
|
2Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 20 bis 22 bleiben unberührt.
(4) Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, unabweisbar ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Verordnung
1. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische mit begrenzter Schonzeit und mit Schonmaß die Schonmaße und Schonzeiten ändern, vor allem zusätzliche Schonzeiten festsetzen,
2. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische ohne Schonzeiten die dort festgesetzten Schonmaße ändern, vor allem Schonzeiten festsetzen,
3. für Fische, die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß nicht unterliegen, Schonmaße oder Schonzeiten festsetzen.
(5) 1In Grenzgewässern, bei deren fischereilicher Bewirtschaftung außerbayerische Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben können, gelten die in Absatz 3 festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. 2Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekanntgemacht werden.
(6) 1Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. 2Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstandes (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehaltert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können.
(7) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von Fischarten und Fischbeständen gestatten.
(8) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 4, aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken befristete Anordnungen erlassen und dabei Schonzeiten abkürzen oder aufheben und Schonmaße aufheben.. 2Regelungen nach Absatz 5 bleiben unberührt.
(9) 1Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) und dem Tierschutzrecht erneut ausgesetzt werden. 2Gefangene Fische anderer als der in Absatz 3 Satz1 genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden. 3§ 17 Abs. 1 Satz 3 und § 19 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(10) Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sowie die Vorschriften des Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG; § 19 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. 2Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gelten nicht für Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bezieht.
§ 10 Gemeinschaftsfischen
(1) 1Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) im Fanggewässer zulässig. 2Anderweitige Rechtsvorschriften, insbesondere des Tierschutzrechts, sind einzuhalten.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, daß neu eingesetzte Fische gefangen werden.
§ 11 Fischen nach Besatzmaßnahme
1Innerhalb von zwei Wochen, (gilt für Fliessgewässer, natürl. Seen und Gewässer nach Art. 2 Abs 1 Nr. 3 FiG)
in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern innerhalb von vier Wochen (Nr. 1=alle künstlich angelegten, ablaßbaren ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, Nr.2= zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale)
nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß (§ 9) erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten.
2Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
§ 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) Verboten sind
1. das Fischen unter Verwendung von
a) Sprengstoffen, Giften, Schußwaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln (insbesondere Harpunen, Gern), Speeren und groben Werkzeugen,
b) Betäubungsmitteln und Lichtquellen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschokker und Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 16 bleibt unberührt,
5. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie für die Dauer ihrer Öffnung in den durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmten oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken,
6. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (Anbißstellen und Schnur mit oder ohne Rute); neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden,
(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung
1. über Absatz 1 hinaus die Anwendung weiterer Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen verbieten,
2. die Anwendung zulässiger Fangarten Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln oder beschränken.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 befristete Anordnungen erlassen. 2Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr- Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz 1 Nr.1 Buchst. b und Nrn. 2, 4 und 5 befreien;
§ 13 Angelfischerei
(1) 1Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbißstellen) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. 2Abweichend von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Angelhaken (Anbißstellen) haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze Seitenarme (Springer, Mundschnüre) mit jeweils einer Anbißstelle abzweigen.
(2) 1Die Handangel muß ständig beaufsichtigt werden. 2Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt. (Reißangel)
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
§ 14 Fischerei mit Netzen und Reusen
(1) 1Durch das Auslegen von Stellnetzen, Stellsäcken oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. 2Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art. 11 FiG) bleibt vorbehalten.
(2) 1Reusen müssen so beschaffen sein, daß sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. 2Die Maschenweite der Reusen muß mindestens 10 mm betragen.
(3) Ausgelegte Netze sind in der Regel täglich, ausgelegte Reusen regelmäßig und fischereigerecht zu kontrollieren und zu leeren.
§ 15 Ständige Fangvorrichtungen
(1) 1Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Lattenweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. 2Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluß- (Licht-) Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, daß Fänge nicht möglich sind.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
§ 16 Elektrofischerei
(1) 1Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden
1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung,
4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken, soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu erwarten ist. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter) befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt.

(2) 1Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn
1. der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
2. eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt hat und
3. eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen besteht;
§ 17 Hältern gefangener Fische
(1) 1Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. 2Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. 3In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältem in Setzkeschem nur erlaubt wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
Achtung: Tierschutzgesetz beachten!
§ 18 Behandlung toter Fische
(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) 1Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. 2Das gilt nicht für das Einbringen
1. als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nm. 1 und 2 FiG sowie auf Fischgehege.
3Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
§ 19 Besatzmaßnahmen
(1) 1Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt wird. 2Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz mit Aalen sollen Glasaale verwendet werden. 3Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muß aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(2) 1Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 und, vorbehaltlich des Bescheides der Kreisverwaltungsbehörde über die Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 35 Abs. 1 Satz1 FiG), ohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt werden:
(Achtung hoch prüfungsrelevant)
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1. Forellenarten, mit Ausnahme der Meerforelle |
7. Karpfen, |
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2. Saiblingsarten, |
8. Aal in den Flussgebieten des Main und Elbe mit Ausnahme der Seen, |
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3. Huchen, |
9. Hecht, |
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4. Coregonenarten, (Renken) |
10. Zander, |
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5. Äsche, |
11. Edelkrebs, |
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6. Schleie, |
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in geschlossenen Gewässern im
Sinn von Art. 2
Abs. 1 Nr.3 FiG auch
Weißfische der anderen
in § 9 Abs. 3
Satz 1 Nr. 7 genannten Arten.
2Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer, nicht ausgesetzt werden:
1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.
(3) 1Soweit Fische der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten nicht nach Absatz 2 Satz 1 erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen, ist das Aussetzen nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde zulässig; nach Absatz 2 Satz 2 unzulässige Besatzmaßnahmen können nicht gestattet werden. 2Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Fischarten und Gewässer oder Gewässerstrecken erteilt werden; die Gewässer müssen, abgesehen vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen. 3Die Erlaubnis ist nicht erforderlich,
1. wenn die Besatzmaßnahme Gegenstand eines mit der Fischereifachberatung des Bezirks abgestimmten Artenhilfsprogramms ist,
2. wenn sie im Fall eines Fischnotstandes (§ 9 Abs. 6 Satz 2) nicht rechtzeitig eingeholt werden kann,
3. für das nach § 9 Abs. 9 Satz 1 zulässige Zurücksetzen gefangener Fische.
(4) 1Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) 1Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die
1. nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 (alle in Tabelle §9) genannten Arten gehören,
2. künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt, dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische. 2Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist.
(6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten weitergehend beschränken oder verbieten.
(7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer soweit wie möglich ausschliesst, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
1. Absatz 1 Satz 2,
2. Absatz 4, wenn das geschlossene Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird.
2Das Aussetzen von Zehnfusskrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz1 nicht genannten Arten ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 2 in Gewässern jeder Art verboten.
§ 20 Schutz der Flußperlmuschel, Erlaubnispflicht
(1) 1Die Flußperlmuschel steht als vom Aussterben bedrohte Art unter besonderem Schutz. 2Ihre Lebensansprüche sind bei Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) zu berücksichtigen.
(2) 1Soweit die Ausübung der Fischerei auf die Flußperlmuschel (Perlfischerei) noch in Betracht kommt, ist sie nur mit Erlaubnis der Regierung zulässig. 2Die Erlaubnis darf nach pflichtgemaßem Ermessen nur erteilt werden, wenn Nachteile für den Flußperlmuschelbestand des Gewässers nicht zu erwarten sind und der Antragsteller die für die Ausübung der Perlfischerei notwendige Sachkunde besitzt; die Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
§ 21 Beschränkungen
(1) Die Perlfischerei darf in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht ausgeübt werden.
(2) 1Flußperlmuscheln dürfen nur zum Zweck der Perlgewinnung aus dem Gewässer gehoben werden. 2In derselben Gewässerstrecke darf, nachdem sie abgefischt ist, vor Ablauf von acht Jahren nicht wieder nach Perlen gefischt werden. 3Die Regierung kann für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen zulassen, vor allem, wenn dies für die Hege des Flußperlmuschelbestandes, für die Besetzung anderer Gewässer oder für anderweitige im Interesse der Flußperlmuschelerhaltung gebotene Maßnahmen, die eine Verlegung der Muschelbänke erfordern, notwendig ist.
(3) 1Die gehobenen Flußperlmuscheln sind unverzüglich zu untersuchen und an ihren Standort zurückzusetzen. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Flußperlmuscheln sind mit größter Schonung zu öffnen. 2Sie dürfen nur mit einem Perlschlüssel geöffnet werden, der nicht breiter als 1,5 cm ist. 3Durch Zerschlagen oder Zerschneiden der Schließmuskeln oder auf andere ähnliche Weise dürfen Flußperlmuscheln nicht geöffnet werden.
(5) Flußperlmuscheln dürfen nicht mit Schleppnetz oder Hamen gehoben werden.
(6) 1Die Ausübung der Perlfischerei und die Entnahme der Flußperlmuscheln für Hegemaßnahmen ist in der Zeit vom 16. Juni bis 31. August verboten. 2Die Regierung kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine Nachteile für den Flußperlmuschelbestand zu erwarten sind.
§ 22 Anzeige- und Nachweispflicht
(1) Jede Beeinträchtigung der Flußperlmuschelbestände ist vom Perlfischereiausübungsberechtigten unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) 1Wer die Perlfischerei ausübt, muß die Erlaubnis nach § 20 und den nach §21 Abs. 4 Satz 2 erforderlichen Perlschlüssel mit sich führen und auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern und den Beauftragten der Regierung zur Prüfung aushändigen. 2Verpflichtungen nach Art. 64 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 Satz 3 FiG bleiben unberührt.
§ 23 Fischnährtiere
(1) 1Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten (Rote Liste beachten!) entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu befürchten ist. 2Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig.
(2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten,
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
(4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.
§ 24 Einlassen von Enten
1Während der Schonzeit der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischgewässer nicht eingelassen werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlaßverbots nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern.
1Absatz 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Fig.
2Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf jedoch der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten (Gewässerbewirtschaftung)
§ 25 Verkehr mit Fischen
(1) 1Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 9) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) 1Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere an anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 2Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten dürfen lebend nur unter Beifügung des schriftlichen Hinweises "Das Aussetzen in Gewässer jeder Art ist verboten!" in den Verkehr gebracht werden.
(3) 1Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§16 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren Aussetzen nach § 19 Abs. 5 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) auf Verlangen vorzulegen.
§ 26 Verordnung der Bezirke
1Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. 2Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem Grund vorher außer Kraft tritt.
§ 27 Ausnahmen
(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Wasserforschung - Institut für Wasserforschung - und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
1. Fangbeschränkungen nach § 9,
2. Verboten und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nm. 4, 6, 7 und 10, Abs. 3 Nrn. 1 und 3,
3. Vorschriften der §§ 11, 14, 15, 19, 23 und 25 Abs. 1 Satz 1; die Befreiung von § 19 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie ergänzende Dienstvorschriften des Staatsministeriums.
(3) Das Staatsministerium kann auf Antrag Einrichtungen der fischereilichen Forschung und Lehre für bestimmte Vorhaben innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch befristete Anordnung entsprechend den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien.
Fischereiaufseher
§ 28 Persönliche und fachliche Eignung
(1) 1Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden, die volljährig und zuverlässig sind. 2Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) 1Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, daß der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 87 Abs. 1 bis 6 FiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. 2Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen erfolgreichen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
(3) Dem Fischereiaufseher ist bei der Bestätigung zur Auflage zu machen, der Kreisverwaltungsbehörde mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
§ 29 Eignungstest
(1) Der Eignungstest nach § 28 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) 1Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. 2Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. 3Der Ausschuß stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. 4Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) 1Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 € erhoben. 2Auslagen werden nicht erhoben. 3Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. 4Sie ist auf ein Konto der Landesanstalt einzuzahlen. 5Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
(4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Forderungsrichtlinien für Aus- und Weiterbildung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 30 Dienstabzeichen, Dienstausweis
(1) 1Die Fischereiaufseher (Art. 87 Abs. 1 FiG) erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen, das bei der Ausübung des Dienstes nach außen sichtbar zu tragen ist. 2Es besteht aus einem Metallschild mit eingeprägter Kontrollnummer nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.
(2) 1Die Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde einen Dienstausweis nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 2In den Dienstausweis ist die Kontrollnummer des Dienstabzeichens einzutragen.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 101 Nr. 4 FiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen § 9 Abs. 4 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 9 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 9
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt,
2. entgegen
a) § 10 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
b) § 10 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
3. entgegen § 11 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
4. den Vorschriften
a) des § 12 Abs. 1 oder 2 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen oder des § 12 Abs. 3 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder des § 12 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung,
b) des § 13 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte (Handangel, Hegene und Legangel),
c) des § 14 Abs. 1, 2 oder 3 oder des § 15 Abs. 1, 2 oder 3 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen zuwiderhandelt,
5. entgegen
a) § 16 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
b) § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 als Elektrofischer die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht,
c) § 16 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt,
6. den Vorschriften des § 17 über das Haltern und erneute Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt,
7. entgegen
a) § 18 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,
b) § 18 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt,
8. entgegen
a) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
b) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Regenbogenforellen in Seeforellenseen oder gleichgestellten Seen aussetzt,
c) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
d) § 19 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Erlaubnis aussetzt,
e) § 19 Abs. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
f) § 19 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
g) § 19 Abs. 7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,
9. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 die Perlfischerei ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt,
10. den Beschränkungen der Perlfischerei nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder 3, Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
11. entgegen § 24 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einläßt,
12. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Fische vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt.
§ 32 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Bekanntmachung den Vollzug des Fischereigesetzes für Bayern vom 15. August 1908 betreffend (BayRS 793-3-E),
2. die Landesverordnung über die Fischerei (Landesfischereiverordnung – BayRS 793-4-E),
3. die Fischereischeinverordnung (FiScheinV - BayRS 793-6-E),
4.
die Verordnung über die Fischereiaufseher vom 30. Juni 1983 (GVBl S. 526, BayRS 793-8-E),
5. die Perlfischereiverordnung der Regierung von Niederbayern vom 5. Februar 1982 (ABl 5. 6),
6. die Perlfischereiverordnung der Regierung der Oberpfalz vom 11. März 1982 (ABl 5. 17).
(3) Auf Grund der Landesfischereiverordnung erlassene Verordnungen der Bezirke gelten fort, soweit sie nicht dieser Verordnung oder einer nach § 9 Abs. 5 getroffenen Regelung entsprechen oder widersprechen.
§ 33 Übergangsvorschriften
(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht für Fischereiprüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in anderen Bundesländern abgelegt worden sind.
(2) 1Vorhandene ständige Fangvorrichtungen, deren Beschaffenheit nicht den Vorschriften des § 15 Abs. 1 entspricht, dürfen noch bis 31. Dezember 1990 benutzt werden. 2Die Regierung kann diese Frist auf Antrag verlängern, wenn ihre Einhaltung dem Betreiber der Vorrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(3) 1Vor dem 1. Oktober 1982 eidlich verpflichtete Fischereiaufseher können mit der Maßgabe bestätigt werden, daß sie den Erwerb ausreichender Kenntnisse im Sinn von § 28 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer bestimmten Frist, die höchstens fünf Jahre betragen soll, nach § 28 Abs. 2 Satz 2 nachweisen. 2Dies gilt entsprechend für Fischereiaufseher, die in der Zeit vom 1. Oktober 1982 bis zum 31. Juli 1983 bestätigt worden sind.
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