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  Fischereigesetz für Bayern 

(Prüfungsrelevante Auszüge(ohne Gewähr))

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Art. 1 Allgemeines, Befugnis, Pflicht zur Hege Art. 2 Geschlossene Gewässer
Art. 3 Fischereiberechtigung, Eigentumsfischereirecht Art. 4 Fischereirecht in natürlichen und künstlichen Fließgewässern
Art. 5 Art. 5a
Art. 6 Fischnacheile Art. 7 Einwohnerfischerberechtigung, freier Fischfang
Art. 8 Jedermannsbefugnis Art. 9 Selbständige Fischereirechte
Art. 10 Art. 11 Beschränkung des Fischereirechts
Art. 12 Art. 13
Art. 14 Fischereirecht und Grundbuch Art. 15
Art. 16 Art. 17
Art. 18 Selbständiger Fischereibetrieb, räumlicher Umfang Art. 19 Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb
Art. 20 Art. 21
Art. 22 Art. 23 Nachsatz Art. 18 - 22, Beschränkung der Fischereiausübung
Art. 24 Koppelfischerei Art. 25 Koppelfischereirechte
Art. 26 Art. 27
Art. 28 Art. 29
Art. 30 Art. 31 Pachtvertrag
Art. 32 Art. 33 Pachtvertrag, Schriftform
Art. 34 Unterpacht Art. 35 Erlaubnisschein
Art. 36 Art. 37
Art. 38 Art. 39

Artikel 36 - 63 betrifft nur Fischereigenossenschaften

 Diese sind für die Fischerprüfung nicht relevant!
Art. 40 Art. 41
Art. 42 Art. 43
Art. 44 Art. 45
Art. 46 Art. 47
Art. 48 Art. 49
Art. 50 Art. 51
Art. 52 Art. 53
Art. 54 Art. 55
Art. 56 Art. 57
Art. 58 Art. 59
Art. 60 Art. 61
Art. 62 Art. 63
Art. 64 Fischereischein Art. 65 Fischereischein, Gültigkeit
Art. 66 Erteilung Fischereischein, Prüfung Art. 67 Versagung Fischereischein
Art. 68 Fischereiabgabe Art. 69 Fischerzeuge
Art. 70 Uferbenützungsrecht Art. 71 Abgrenzungen
Art. 72 Schutz der Fischerei gegen Schädigung Art. 73 Fischlaich
Art. 74 Vorrichtungen im Gewässer Art. 75 Wehre, Schleusen, Dämme, Wasserwerke
Art. 76 Schutz der Fische gegen Beschädigung durch Triebwerke Art. 77 Abzapfen von Gewässern
Art. 78 Schlämmen und Mähen Art. 79 Eintritt von Fischen in Gräben
Art. 80 Schonbezirke Art. 81
Art. 82 Art. 83
Art. 84 Art. 85
Art. 86 Aufsicht, Pfändung, Fischereiaufseher Art. 87 Bestätigte Fischereiaufseher, Fischereivollzugsbeamte
Art. 88 Vollzug des Gesetzes Art. 89 Aufsicht über den Vollzug
Art. 90 Art. 91
Art. 92 Art. 93
Art. 94 Art. 95
Art. 96 Art. 97
Art. 98 Art. 99
Art. 100 Bußgeldvorschriften Art. 101 Bußgeldvorschriften
Art. 102 Art. 103 Bußgeldvorschriften
Art. 104 Bußgeldvorschriften Art. 105
Art. 106 Art. 107
Art. 108 Übergangs- und Schlußbestimmungen Art. 109
Art. 110 Art. 111
Art. 112 Art. 113

 

 

 

Art. 1                                                                                   zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) 1Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische , Neunaugen und Krebse sowie Fluß-, Teich- und Perlmuschel (FISCHE) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. 2Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere..

(2) 1Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2. 2Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepaßten artenreichen und gesunden Fischbestandes sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. 3Soweit erforderlich, ist ein Besatz mit Fischen aus gesunden Beständen vorzunehmen.

Art. 2                                                                                   zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:

  1. alle künstlich angelegten, ablaßbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
  2. die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen,
  3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem anderen natürlichen Gewässer fehlt.

(2) Ob ein geschlossenes Gewässer vorliegt, entscheidet die Verwaltungsbehörde.

Erläuterung: Aneignen = Eigentumserwerb an herrenlosen Tieren des Fischereirechts.

Art. 3                                                                                    zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

1Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt.

2Die Fischereiberechtigung des Freistaates Bayern in den bisherigen, nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässer bleibt unberührt.

Art. 4                                                                                   zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

  1. 1In den natürlichen oder künstlich hergestellten Abzweigungen fließender Gewässer (Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw.) steht das Fischereirecht den im Hauptwasser Berechtigten in der durch die Lage und durch das Längeverhältnis der Hauptwasserstrecke bestimmten räumlichen Ausdehnung zu.
  2. 2Diese Vorschrift findet auf geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 keine Anwendung.

  3. In zur selbständigen fischereilichen Bewirtschaftung geeigneten Kanälen, welche aus mehreren Flußläufen gespeist werden oder verschiedene Flußgebiete miteinander verbinden, ist der Eigentümer des Kanals fischereiberechtigt.
  4. Besondere Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.

Art. 5                                                                                   zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 6                                                                                    zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

  1. 1Tritt ein Fischwasser über seine Ufer aus, so ist der im Hauptwasser Fischereiberechtigte befugt, auf dem überfluteten Grundstück zu fischen. 2Den durch die Ausübung der Fischerei allenfalls angerichteten Schaden hat der Fischereiberechtigte zu ersetzen.
  2. Vorkehrungen, welche den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern, dürfen nicht angebracht werden.
  3. 1Bleiben nach dem Rücktritt des Wassers auf den Grundstücken in Gräben und anderen Vertiefungen, welche nicht in fortdauernder Verbindung mit dem Fischwasser stehen, Fische zurück, so ist der Fischereiberechtigte berechtigt, sie sich längstens innerhalb einer Woche anzueignen; für den hierbei dem Grundbesitzer verursachten Schaden haftet der Fischereiberechtigte. 2Nach dem Ablauf der Frist darf der Grundeigentümer die Fische sich aneignen.
  4. Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag dem Fischereiberechtigten erlauben, auf geringwertigen, im Überflutungsbereich eines Fischwasser gelegenen Grundstücken gegen Entschädigung des Grundeigentümers Gräben anzulegen und zu unterhalten, um den Fischen das Zurückgehen in das Fischwasser zu ermöglichen.

Art. 7                                                                                   zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Eine Fischereiberechtigung, welche bisher von den Einwohnern oder von Angehörigen einer Gemeinde oder Ortschaft als solchen ausgeübt worden ist, geht auf die Gemeinde oder Ortschaft zur Ausübung über.

(2) 1Fischereirechte in Gewässern, die bisher dem freien Fischfang unterlagen, werden bei öffentlichen Gewässern auf den Staat, bei Privatgewässern auf die Gemeinde übertragen. 2Gehört ein Privatgewässer auf einer Strecke zu zwei oder mehreren Gemeinden, so sind die Gemeinden auf dieser Strecke bezüglich des Fischfangs gleichberechtigt.

Art. 8                                                                                   zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Die bisher in einzelnen Landesteilen jedermann zustehende Befugnis, in den öffentlichen Gewässern die Angelfischerei auszuüben, wird ohne Entschädigung aufgehoben.

Art. 9                                                                                   zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Für Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte) , gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften.

(2) Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften finden auf die selbständigen Fischereirechte entsprechende Anwendung.

Art. 10                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 11                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

1Die Beschränkung des Fischereirechts auf das Hegen oder die Aneignung bestimmter Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw.) ist unzulässig. 2Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden beschränkten Rechte dieser Art bleiben aufrecht.

Art. 12                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 13                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 14                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Das Fischereirecht, welches dem Eigentümer des Gewässers zusteht, wird in das Grundbuch auch dann nicht eingetragen, wenn das Gewässer Bestandteil seines Grundstückes ist.

(2) Die selbständigen Fischereirechte erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.

 

Art. 15                                                                                  zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 16                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 17                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 18                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Zur Ausübung des Fischereirechts ist in der Regel nur derjenige befugt, dessen Recht auf einen solchen räumlichen Umfang des Gewässers sich erstreckt, daß hierdurch eine ordnungsmäßige und nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht ist.

(selbständiger Fischereibetrieb)

(2) 1In fließenden Gewässern wird hierfür regelmäßig eine zusammenhängende, die ganze Breite des Gewässers umfassende Strecke von mindestens 2 km Uferlänge erfordert.2Die Verwaltungsbehörde kann einen geringeren Umfang als genügend oder einen größeren als erforderlich erklären.

Art. 19                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Fischereirechte von einem den Voraussetzungen des Art. 18 nicht entsprechenden räumlichen Umfang sollen durch die Verwaltungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb vereinigt werden, welcher sich tunlichst auf die Rechte an sämtlichen in der Gemarkung einer Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Fischwasser, soweit sie nicht selbständige Fischereibetriebe bilden, zu erstrecken hat.

(2) Sofern dies zweckmäßig erscheint, können auch Fischereirechte in benachbarten Gemeindemarkungen in den gemeinschaftlichen Fischereibetrieb einbezogen werden.

Art. 20                                                                                  zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 21                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 22                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 23                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Die Bestimmungen der Art. 18 bis 22 gelten nicht für geschlossene Gewässer.

(2) An einem neu zu schaffenden geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es sich nicht um ein Überschwemmungsgebiet handelt.

Art. 24                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an der selben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an derselben Gewässerstrecke mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.

(2) Nicht als Koppelfischerei gilt, wenn ein Fischereirecht zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft oder zu einem Stammgut gehört.

Art. 25                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Koppelfischereirechte oder Anteilsrechte an solchen können nicht mehr neu begründet werden.

(2) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird das Grundstück, mit welchem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen der Gemeinde bekanntzugebenden, hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluß an eine Genossenschaft nach den Art. 37 - 63 auszuüben.

(3) Die Verwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Vorschriften des Absatzes 2 gestatten . 2) . . .

Art. 26                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 27                                                                                  zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 28                                                                                  zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 29                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 30                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 31                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) 1Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und mit höchstens drei Personen als Pächter abzuschließen. 2Die Verpachtung von Koppelfischereien oder von Anteilsrechten an solchen darf keinesfalls an eine Anzahl von Pächtern erfolgen, welche die Zahl der Verpächter übersteigt. 3Bei Verpachtung an eine juristische Person muß vertraglich bestimmt werden, daß die Fischerei auf Grund des Pachtvertrags ohne Erlaubnisschein von höchstens drei Personen ausgeübt werden darf. 2)

(2) 1Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. 2Pachtet eine juristische Person, so muß mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein. 3Diese Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2. 1)

(3) Wird während der Pachtzeit die Erteilung des Fischereischeins zurückgenommen oder widerrufen, so kann, insofern nicht die allenfallsigen Mitpächter die Verbindlichkeiten des auszuschließenden Mitglieds übernehmen, der Verpächter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Pachtverhältnis kündigen.

(4) Die Verpachtung ist nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig.

(5) Die Trennung eines Fischwassers oder Fischereigebiets in Abteilungen zum Zweck der Verpachtung ist unzulässig.

(6) 1Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Änderung oder Verlängerung eines Fischereipachtvertrags; sie finden entsprechend Anwendung auf andere Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1, 4 und 5 gestatten, wenn hieraus Nachteile für das verpachtete Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind. 1)

Art. 32                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 33                                                                                  zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

1Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. 2Eine von dem Pächter und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen acht Tagen nach dem Abschluß des Vertrags bei der Kreisverwaltungsbehörde zu hinterlegen, in deren Bezirk das Fischwasser gelegen ist. 3Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Rechtsgeschäfte im Sinn des Art. 31 Abs. 6/1

Art. 34                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

1Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. 2Im übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen des Art. 31 bis 33 entsprechende Anwendung.

Art. 35                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) 1Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft kann, wenn Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind, mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs (Art. 1 Abs. 1) für einzelne, mehrere oder alle Fischwasser gemeinsam Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine) ausstellen.    2Er darf den Fischfang, abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 Satz 2, nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten. 3Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen für Inhaber von Jugendfischereischeinen bedarf nicht der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.

(2) 1Die Erlaubnisscheine sind auf eine bestimmte Zeit, welche den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten darf auszustellen. 2 Sie bedürfen, abgesehen von den Fällen nach Absatz 2 Satz 3, der Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde, die kostenfrei erfolgt.

(3) Der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 und der Bestätigung nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen nicht Erlaubnisscheine für Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ausüben.

(4) 1Wer den Fischfang ausübt, ohne selbst der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter zu sein, muß einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen. 2Einen Erlaubnisschein benötigen nicht

1. Personen, die auf eine andere Weise als mit der Handangel als Helfer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder Inhaber eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen Begleitung,

2. höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters

den Fischfang ausüben.

Art. 36                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 37                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant! (Betrifft nur Fischereigenossenschaften)

Art. 38                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant! (Betrifft nur Fischereigenossenschaften)

Art. 39                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant! (Betrifft nur Fischereigenossenschaften)

Art. 40                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant! (Betrifft nur Fischereigenossenschaften)

Art. 41                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant! (Betrifft nur Fischereigenossenschaften)

Art. 42                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant! (Betrifft nur Fischereigenossenschaften)

Art. 43                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant! (Betrifft nur Fischereigenossenschaften)

Art. 44                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant! (Betrifft nur Fischereigenossenschaften)

Art. 45                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 46                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 47                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 48                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 49                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 50                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 51                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 52                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 53                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 54                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 55                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 57                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 58                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 59                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 60                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 61                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 62                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

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Art. 63                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant! (Betrifft nur Fischereigenossenschaften)

Art. 64                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel

       1. als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder

       2. in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2

den Fischfang ausüben.

(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geltung von Fischereischeinen anderer Länder in Bayern zu regeln.

Art. 65                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) 1Der Fischereischein wird auf Antrag und mit unbeschränkter Geltungsdauer erteilt (Fischereischein auf Lebenszeit). 2Art. 68 Abs. 1 Satz 1 sowie die Vorschriften über die Geltungsdauer des Jugendfischereischeins und von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung bleiben unberührt.

Gebühr = € 35.- ; FiAbgabe = nach Lebensalter /oder 5 Jahre = € 40.- (§§8 AVFiG)

(2) 1Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben (Jugendliche), können einen Jugendfischereischein erhalten, der mit Wirkung vom Ausstellungstag für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs erteilt wird. 2Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins. 3Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 64 Abs. 3 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten Jugendfischereischein eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung (Art. 66) oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragen.

(4) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gestaltung der Fischereischeine und das Verfahren ihrer Erteilung sowie die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung zu regeln.

Art. 66                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) 1Die Erteilung eines Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins setzt voraus, daß die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:

1. Fischkunde,

2. Gewässerkunde,

3. Schutz und Pflege des Fischgewässers, Fischhege,

4. Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische,

5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.

2An der Prüfung können Personen teilnehmen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. 3Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Fischerei zuständig.

(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Anforderungen und das Verfahren der Fischerprüfung einschließlich einer Mitwirkung anderer Stellen an ihrer Vorbereitung und Abnahme zu regeln sowie Vorschriften über die Ausbildung der Prüfungsbewerbenden und der Schulungskräfte zu erlassen,

2. die Gleichstellung der Fischerprüfungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie gleichwertiger anderweitiger Prüfungen mit der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Fischerprüfung zu regeln,

3. die Fälle zu bestimmen und näher zu regeln, in denen der Fischereischein aus besonderen Gründen ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erteilt werden kann.

Art. 67                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden.

(2) 1Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

1. die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben oder

2. bei denen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind. 2Regelungen nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 3 bleiben unberührt.

(3) 1Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. 2Die Gemeinde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.

Art. 68                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) 1Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für den betreffenden Zeitraum die Zahlung der Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist. 2Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für die gesamte Lebenszeit gezahlt werden. 3Bei einmaliger Zahlung darf sie nicht mehr als 300 €, für den Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 60 € betragen. (+ € 35.- Fischereischeingebühr) 4Abweichend von Satz 3

1. beträgt die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein (Art. 65 Abs. 2) 10 € für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 2,50 € pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer( + € 5.- Fischereischeingebühr)

2. darf die Fischereiabgabe für Fischereischeine im Sinn von Art. 65 Abs. 4 nicht mehr als 15 € pro Jahr betragen.

5Die Fischereiabgabe wird durch die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde erhoben und fließt dem Freistaat Bayern zu.

(2) 1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern eV. (Verband) für die Förderung des Fischgesundheitsdienstes. 2Es stellt das verbleibende Aufkommen dem Verband für die Förderung der Fischerei einschließlich zentraler fischereilicher Zwecke zur Verfügung; der Haushalt des Verbands unterliegt insoweit der Genehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 3Bei der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Landesfischereibeirat anzuhören.

(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen und das Erhebungsverfahren und die Verwendung der Fischereiabgabe näher zu regeln.

Art. 69                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

1Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern ausliegenden Fischerzeuge müssen mit dem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des Fischers ermittelt werden kann. 2Art der Kennzeichnung wird durch Vorschrift der Kreisverwaltungsbehörde bestimmt, soweit nicht für Mitglieder von Genossenschaften in der Satzung der Genossenschaft eine Bestimmung darüber getroffen ist.

Art. 70                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs- und Aufsichtspersonal sind befugt, unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen zu betreten, an ihnen Schiffe, sowie zum Fange oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte zu befestigen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Ausübung der Fischerei sowie zur Pflege und zur Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist.

(2) Für den hierdurch verursachten Schaden haftet neben dem Urheber des Schadens der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte als Gesamtschuldner.

(3) 1Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eingefriedete Grundstücke. 2Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. 3Die Ufer von Bewässerungs- und Entwässerungsgräben dürfen während der Hegezeit der Ufergrundstücke nicht betreten werden

(4) 1Kann der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte das Fischwasser in anderer zumutbarer Weise nicht erreichen, so kann er von Anliegern und Hinterliegern unter Rücksichtnahme auf deren Interessen verlangen, daß sie ihm gegen angemessene Entschädigung den Zugang über ihre Grundstücke auf seine Gefahr gestatten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und der Hegepflicht erforderlich ist. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag den Zugangsweg und setzt die Höhe der Entschädigung fest. 3Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Weitergehende besondere Rechtsverhältnisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Art. 71                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Die Eigentümer der Ufergrundstücke haben die Errichtung von Zeichen zur Abgrenzung der Fischereirechte zu dulden, soweit die Grenze des Fischereirechts nicht mit der Grenze eines ordnungsgemäß vermarkten Ufergrundstücks zusammenfällt.

(2) Für den durch die Errichtung solcher Zeichen verursachten Schaden haften die Fischereiberechtigten als Gesamtschuldner.

Art. 72                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) 1Zum Schutz der Fische sowie der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegezieles kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

1. Zeit und Art des Fischfangs,

2. besondere Fangbeschränkungen,

3. Markt- und Verkehrsverbote,

4. Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Köder,

5. die Verpflichtung zum Fang und zur Anlandung gefangener Fische bestimmter Arten,

6. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten,

7. den Schutz der Fischnährtiere,

8. das Einlassen von Enten in Fischwasser.

2Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirke (die Bezirksverordnungen sind zu beachten !)übertragen und die Regierungen sowie die Kreisverwaltungsbehörden zum Erlaß von Anordnungen für den Einzelfall ermächtigen.

(2) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübenden, die Fischereiaufseher und die sonstigen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben Fischsterben unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder, wenn diese nicht erreichbar ist oder bei Gefahr in Verzug, einer Polizeidienststelle anzuzeigen.

Art. 73                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

1Es ist verboten, den in den Gewässern befindlichen Fischlaich ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen. 2In geschlossenen Gewässern im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 darf der Fischereiberechtigte den Fischlaich auch ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde wegnehmen, zerstören oder beschädigen.

Art. 74                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Es ist verboten, ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde in einem nicht geschlossenen Gewässer Vorrichtungen zu dem Zwecke anzulegen, um den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen.

Art. 75                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasserwerke, welche den Zug der Fische nach auf- oder abwärts verhindern oder erheblich beeinträchtigen, errichtet oder einem vollständigen Umbaue unterstellt, kann von der Verwaltungsbehörde angehalten werden, auf seine Kosten geeignete Fischwege anzulegen und zu unterhalten.

Art. 76                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Zum Schutze der Fische gegen Beschädigung durch Triebwerke kann dem Eigentümer der Anlage durch die Verwaltungsbehörde jederzeit die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen auferlegt werden, welche das Eindringen der Fische in die Triebwerke verhindern.

Art. 77                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) 1Es ist verboten, außer in Notfällen, Fischwasser zu einer anderen als zu der durch die Gemeinde bestimmten Zeit oder über das durch Vorschrift der Gemeinde oder in Ermangelung einer solchen Regelung durch das Bedürfnis bestimmte Maß hinaus abzuzapfen oder ablaufen zu lassen. 2Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer nicht nur unerheblichen Absenkung des Wasserstandes in einem Fischwasser verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

(2) Bei der Benützung zu landwirtschaftlichen, teichwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken darf einem Fischwasser; unbeschadet bestehender besonderer Rechte, nicht so viel Wasser entzogen werden, daß hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist.

(3) Der zur Ableitung des Wassers Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung so rechtzeitig anzuzeigen, daß der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann.

Art. 78                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) 1Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester Stoffe außerhalb der wasserrechtlich gebotenen Ge- wässerunterhaltung und die Beseitigung von Wasserpflanzen sind ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nur zulässig

1. in der Zeit vom 15. August bis 31. Oktober, in Be- und Entwässerungsgräben ohne Verbindung mit Salmonidengewässern darüber hinaus bis 30. November,

2. abweichend von Nummer 1 in Salmonidengewässern und damit verbundenen Be- und Entwässerungsgräben in der Zeit vom 15. August bis 30. September.

2Rohr- und Schilfbestände dürfen ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November und nur in Be- und Entwässerungsgräben im Sinn von Satz 1 Nr. 1 beseitigt werden.

(2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie für das Mähen von Wasserpflanzen zur Gewährleistung des Wasserabflusses.

(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind so durchzuführen, daß der Naturhaushalt möglichst geschont wird.

Art. 79                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Der Fischereiberechtigte ist befugt, an den Aus- und Einmündungen von Gräben und kleineren Wasserläufen, in welchen in der Hauptsache nur auf den Fang der aus dem Wasser des Fischereiberechtigten einwechselnden Fische gerechnet werden kann, in seinem Fischwasser Vorkehrungen (Rechen, Gitter u. dgl.) anzubringen, um den Eintritt der Fische in die Gräben und die kleinen Wasserläufe zu verhindern.

Art. 80                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1)1Zur Erhaltung und Förderung der Fischerei kann die Kreisverwaltungsbehörde in nicht geschlossenen Gewässern durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären

1. Gewässerstrecken, die fischereilich von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

2. Gewässerstrecken, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische bieten (Laichschonbezirke),

3. Gewässerabschnitte, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).

2Für den Erlaß der Rechtsverordnung und die Kennzeichnung der Schonbezirke gilt Art. 85 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Wassergesetzes entsprechend.

(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 (Schonbezirke) können für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten werden

1. der Fang von Fischen und anderen Wassertieren,

2. Handlungen, die den Wechsel, die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, vor allem die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies, Steinen, Schnee und Eis,

3. die Ausübung des Gemeingebrauchs nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes, die Vornahme von Uferbauten und das Fällen von Uferholz,

4. das Einlassen zahmer Enten, Gänse und Schwäne.

2In der Rechtsverordnung kann für den Einzelfall die Zulassung von Ausnahmen vorgesehen werden

1. von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 zum Fang von Fischen bestimmter Arten und von fischereilich unerwünschten, naturschutzrechtlichen nicht besonders geschützten Wassertieren,

2. von den Verboten des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 aus Gründen der Wasserwirtschaft, im Interesse der Landeskultur und zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken.

(3) Stellt eine Regelung nach Absatz 2 Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

Art. 81                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Entfallen

Art. 82                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Entfallen

Art. 83                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Aufgehoben

Art. 84                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Aufgehoben

Art. 85                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Aufgehoben

Art. 86                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) 1Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter, Fischereigenossenschaften und Gemeinden von diesen vorgeschlagene oder angestellte, volljährige, zuverlässige Personen als Fischereiaufseher bestätigen. 2Mit der Bestätigung wird auch der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers (ist in der Regel auf die Vereinsgewässer begrenzt) festgelegt. 3Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeines ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen.

(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die persönliche und fachliche Eignung zu erlassen.

Art. 87                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) Die bestätigten Fischereiaufseher und die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden (Fischereiaufseher) haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.

(2) Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, jederzeit

1. die Identität feststellen,

2. die Aushändigung des Fischereischeines einschließlich des Jugendfischereischeines sowie des Erlaubnisscheines zur Prüfung verlangen,

3. die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter besichtigen.

(3) Die Fischereiaufseher können bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu deren Verhütung oder Unterbringung in entsprechender Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes

1. die Identität von Personen feststellen,

2. eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung),

3. Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.

(4) Im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 sind die Fischereiaufseher berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und unbeschadet des Art. 27 Abs. 4 des Bayerische Wassergesetzes Gewässer zu befahren.

(5) 1Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. 2Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.

(6) 1Aufgaben und Befugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. 2Dies gilt insbesondere für Fischereiaufseher, die Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind.

(7) 1Die Fischereiaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen, sofern nicht die Ausweisung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist. 2Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Dienstabzeichen.

Art. 88                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) 1Der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe des Staates. 2Er obliegt, soweit nichts anders bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. 3Diese können zur Erfüllung der öffentlichrechtlichen Verpflichtungen, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften bestehen oder auf ihnen beruhen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) 1Für die örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden gilt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch dann, wenn sich eine gleiche Angelegenheit auf die Bezirke mehrerer Behörden bezieht. 2Als Sachverständigen hört die zuständige Behörde nur den für ihren Sitz zuständigen Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen; die Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für Fischerei, bleiben unberührt.

(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz werden nach den Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen.

Art. 89                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt den Regierungen und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Art. 90                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 91                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Aufgehoben

Art. 92                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Aufgehoben

Art. 93                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Aufgehoben

Art. 94                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Aufgehoben

Art. 95                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Aufgehoben

Art. 96                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Entfallen

Art. 97                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 98                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 99                                                                                 zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 100                                                                               zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist,

1. (aufgehoben)

2. wer den Vorschriften des Art. 74 zuwiderhandelt,

3. wer unbefugt Zeichen, welche zum Zwecke der Abmarkung der Grenzen von Fischereirechten von den zuständigen Behörden oder Personen angebracht worden sind, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, beschädigt oder verrückt.

Art. 101                                                                               zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist,

1. wer entgegen dem Art. 6 Abs. 2 Vorkehrungen anbringt, welche den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern;

2. (aufgehoben)

3. wer einen Erlaubnisschein unbefugt ausstellt oder die für die Ausstellung von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Nebenbestimmungen nicht beachtet oder entgegen Art. 35 Abs. 1 Satz 2 einem anderen den Fischfang ohne den erforderlichen Erlaubnisschein gestattet;

4. wer einer Rechtsverordnung nach Art. 72 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder entgegen Art. 72 Abs. 2 ein Fischsterben nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;

5. wer den über die Benützung und die Offenhaltung eines Fischweges erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt (Art. 75 Abs. 5);

6. wer den Vorschriften des Art. 77 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder eine der in Art. 77 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen unterläßt;

7. wer entgegen Art. 73 Fischlaich ohne Genehmigung wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder einer Rechtsverordnung nach Art. 80 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

8. wer entgegen Art. 78 Abs. 1 ohne Erlaubnis Fischwasser schlämmt, feste Stoffe entnimmt oder Wasserpflanzen oder Rohr- und Schilfbestände beseitigt;

9. wer als Führer eines Wasserfahrzeuges, von dem aus der Fischfang betrieben wird, den Anordnungen eines Fischereiaufsehers nach Art. 87 Abs. 5 nicht Folge leistet.

Art. 102                                                                               zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Entfallen

Art. 103                                                                               zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Mit Geldbuße kann belegt werden,

1. wer ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischen befugt zu sein, nicht verpackte und nicht als Fracht- oder Passagiergut zu befördernde Fischereigerätschaften irgendwelcher Art in und an Schiffen, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen mitführt;

2. wer außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe von Fischwassern Fischereigeräte irgendwelcher Art in nicht verpacktem Zustande mit sich führt, ohne in dem Gewässer zur Fischereiausübung befugt zu sein oder in Begleitung des Fischereiberechtigten oder seines Stellvertreters sich zu befinden;

3.wer verbotene Fischgeräte unbefugt mit sich führt;

4.wer der Vorschrift des Art. 69 zuwiderhandelt;

5.wer entgegen Art. 35 Abs. 4 den Fischfang ausübt, ohne den erforderlichen Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen Befugten nicht zur Prüfung aushändigt.

Art. 104                                                                               zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Art. 64 Abs. 1 den Fischfang ausübt, ohne den Fischereischein nach diesem Gesetz oder einen gleichgestellten Fischereischein bei sich zu führen,

2. entgegen Art. 64 Abs. 1 den Fischereischein Befugten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,

3. entgegen Art. 65 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2, als Inhaber eines Jugendfischereischeins, eines gleichgestellten Fischereischeins oder eines nach Art. 65 Abs. 4 Satz 1 erteilten Fischereischeins den Fischfang ohne die vorgeschriebene Begleitung ausübt,

4. einer Verordnung nach Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 5 oder Art. 66 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Art. 105                                                                               zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Aufgehoben

Art. 106                                                                               zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 107                                                                               zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Aufgehoben

Art. 108                                                                               zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

(1) 1Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Freistaat Bayern oder Dritten zustehende Perlfischereirechte bestehen als beschränkte Fischereirechte im Sinne des Art. 11 fort. 2Für bestehende Verträge zur Übertragung des Rechts zur Ausübung der Perlfischerei gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer die bisherigen Vorschriften weiter. 3Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Perlfischerei im Inland befugt ausgeübt haben, benötigen dazu auch künftig keinen Fischereischein.

(2) Fischereirechte nach Art. 4 Abs. 1 und Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 bleiben unberührt.

(3) 1Auf Grund aufgehobener oder geänderter Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen bleiben unberührt. 2Für bestehende Rechtsverordnungen über Laichschonstätten und Winterlager gelten die bisherigen Vorschriften der Art. 81 und 84 weiter.

Art. 109                                                                               zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Entfallen

Art. 110                                                                               zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 111                                                                               zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

Art. 112                                                                               zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Entfallen

Art. 113                                                                               zeigoben.wmf (3766 Byte) zur Übersicht

Derzeit nicht Prüfungsrelevant!

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