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Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern
Inhalt:
Änderungen 10 / 2001 sind farblich hervorgehoben und bei der §§-Übersicht mit Ä gekennzeichnet!
AVFiG
Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern
§ 1 Erteilung des Fischereischeins, Fischereischeinstatistik
(1) 1Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1. Vor- und Zunamen,
2. Geburtstag und -ort,
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt),
4. das Bestehen der Fischerprüfung, soweit diese vorgeschrieben ist.
2
Dem Antrag ist ein Paßlichtbild aus neuester Zeit beizufügen.(2) 1Der Fischereischein wird mit unbeschränkter Geltungsdauer erteilt (Fischereischein auf Lebenszeit). 2Abweichend davon beträgt die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein). 3Die Vorschriften über den Jugendfischereischein bleiben unberührt. 4Der Fischereischein wird nach einem vom Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) herausgegebenen Muster erteilt."
(3) (aufgehoben)
§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
(1) 1In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber in einem dieser anderen Länder ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) haben oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatten. 2Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) 1Für die Erteilung des Fischereischeins werden der nach dem Fischereigesetz für Bayern vorgeschriebenen Fischerprüfung die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt, sofern die erfolgreiche Prüfungsteilnahme urkundlich nachgewiesen ist. 2Die Erteilung eines Fischereischeins auf Grund einer Fischerprüfung nach Satz 1 setzt voraus, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsprechend den Vorschriften des §5 Abs. 1 nachweist. " 3Gleichgestellt wird ferner die von den US Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung."
§ 2a Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
1
Abweichend von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten1. Personen, die urkundlich nachweisen können, daß sie
a) als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
b) die Abschluß- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben,
c) in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1970 in Deutschland einen Fischereischein erhalten oder als Aussiedler innerhalb dieser Frist in einem der in § 1 Abs. 2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete den Fischfang zulässigerweise ausgeübt hatten und deshalb in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1998 einen Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung erhalten haben,
d) vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet die Raubfischqualifikation erworben und die Erteilung des Fischereischeins außerhalb dieses Gebiets erstmals spätestens am 31. Juli 1995 erfolgreich beantragt haben;
2. Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen;
3. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind;
4. volljährige Personen mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
a) von mindestens 80 v. H. oder
b) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Sonderschule für geistig Behinderte oder eine Schule zur individuellen Lebensbewältigung besucht wurde oder wird;
volljährige Personen, die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen können;
5. Personen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf der Geltungsdauer ihres Fischereischeins, sofern sie als langjährige Fischereischeininhaber den Fischereischein in dem Land ihrer früheren Hauptwohnung, das eine gleichgestellte Fischerprüfung eingeführt hat, nachweislich erhalten würden und die Ablegung der Fischerprüfung mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre. 2Für den nach Satz 1 Nr.4 erteilten Fischereischein gilt Art. 65 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern entsprechend. 3Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 3 Zeit und Ort der Prüfung, Anmeldung
(1) 1Die Prüfung findet jährlich landeseinheitlich am ersten Samstag des Monats März statt. 2Das Staatsministerium kann den Prüfungstermin im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. ausnahmsweise auf einen anderen Samstag verlegen, wenn das zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung unumgänglich ist; der abweichende Prüfungstermin ist spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres bekanntzumachen. 3Ort und Uhrzeit der Prüfung werden dem Bewerber rechtzeitig durch das zuständige Landwirtschaftsamt mitgeteilt.
(2) 1Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt anzumelden (Ausschlußfrist). 2Für die Anmeldung ist der von der Landesanstalt für Fischerei herausgegebene und bei den Gemeinden aufliegende Vordruck (ist bei uns im Kurs erhältlich) zu verwenden. 3Dieser enthält als Angaben zur Person den Vor- und Zunamen, den Geburtstag und die genaue Anschrift mit Bankverbindung; ferner die einmalige Ermächtigung zum Einzug der Prüfungsgebühr. 4Die Anmeldefrist ist gewahrt, wenn der Anmeldevordruck mit wirksamer Einzugsermächtigung nachweislich spätestens am 1. Dezember zur Post gegeben worden ist. 5Eine rechtzeitige Anmeldung ohne wirksame Einzugsermächtigung wird nur berücksichtigt, wenn der Anmeldung ein Verrechnungsscheck über die Prüfungsgebühr beiliegt oder die Prüfungsgebühr in anderer Weise vor Ablauf der Anmeldefrist eingezahlt ist.
(3) Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 5) bei Prüfungsbeginn in der von der Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.
(4) 1Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zurückgewiesen. 2Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.
§ 4 Prüfungsgebühr
(1) 1Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 7 Abs. 1) wird eine Gebühr von 26 € erhoben. 2Auslagen werden nicht erhoben.
(2) 1Weist die Prüfungsbehörde die Anmeldung zur Prüfung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 zurück, erstattet sie die Hälfte der Gebühr. 2In anderen Fällen der Nichtteilnahme an der Prüfung werden Gebühren nicht erstattet.
§ 5 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
(1) 1Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt; die Lehrgangsteilnahme muß sich auf alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. 2Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.
(2) 1Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der Veranstalter in geeigneter Weise bekanntzugeben sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein besitzen müssen, spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres der Prüfungsbehörde mitzuteilen. 2Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) 1Für die Schulungskräfte bietet die Prüfungsbehörde Lehrgänge mit abschließendem Eignungstest an. 2Für den Eignungstest gelten § 29 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß jeweils mindestens eines der bestellten Ausschußmitglieder (§ 29 Abs. 4) am Lehrgang ausbildend mitgewirkt haben muß.
(4) Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, daß Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.
§ 6 Durchführung der Prüfung
(1) Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.
(2) 1Der Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin landeseinheitlich durch die Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden die Fragen gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. 2An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde eine vom Landesfischereiverband Bayern e. V entsandte sachkundige Person, die nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten ist. 3Die Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen Durchführung der Prüfung betrauten Landwirtschaftsämtern die erforderliche Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten Umschlägen. 4Die Umschläge dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden. 5An der örtlichen Durchführung der Prüfung einschließlich der Prüfungsaufsicht soll das Landwirtschaftsamt unter seiner Leitung geeignete vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte Kräfte beteiligen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind und für ihre Mitwirkung Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie eine Aufwandsentschädigung von 25 € je Prüfungstermin erhalten.
(3) 1Die Bewerber dürfen während der Prüfung keine Fühlung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen, Mobilfunkgeräte und dgl.) besitzen oder benutzen. 2Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. 3Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen; der Hinweis ist in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen.
§ 7 Ergebnis der Prüfung, Mitteilung
(1) 1Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde. 2Dies ist ihm von der Prüfungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.
§ 8 Höhe der Fischereiabgabe
(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 €.
(2) 1Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
70 Lebensalter der antragstellenden Person |
|
5 |
x 40 20v.H. = Fischereiabgabe in € |
Übersichtstabelle (ohne Ermäßigung nach § 8 Abs. 5 AVFiG): (+ € 35.- FiSch. Geb.)
Lebensalter bei Zahlung |
Betrag in € (Euro) |
14 - 22 |
300 |
23 - 27 |
288 |
28 - 32 |
256 |
33 - 37 |
224 |
38 - 42 |
192 |
43 - 47 |
160 |
48 - 52 |
128 |
53 - 57 |
96 |
58 - 62 |
64 |
63 - 67 |
32 |
2
Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 8 a Abs. 1 Satz 2). 3Für die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. 4Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf nicht überschritten werden.(3) Für den Jugendfischereischein beträgt die Fischereiabgabe 10 Euro, höchstens jedoch 2,50 € pro angefangenes Jahr der gesetzlichen Geltungsdauer.
(4) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2 Satz 2) beträgt die Fischereiabgabe 15 €.
(5) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Absätzen 1,2 und 4 zu zahlenden Beträge für
1. den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre,
2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 2a Satz 1 Nr.4.
(6) (aufgehoben)
§ 8a Erhebungsverfahren
(1) 1Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. 2Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muß die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.
(2) Die Zahlung der Fischereiabgabe wird mit dem Zahlungszeitraum auf dem Fischereischein dauerhaft kenntlich gemacht.
§ 8b Verwendung der Fischereiabgabe
1Die dem Landesfischereiverband Bayern e.V. zur Verfügung gestellten Abgabemittel verwendet der Verband nach näherer Maßgabe von Richtlinien des Staatsministeriums für die Förderung der Fischerei in Bayern einschließlich zentraler fischereilicher Zwecke. 2Zu den zentralen fischereilichen Zwecken gehören insbesondere Forschungsvorhaben, Folgemaßnahmen der bayerischen Artenkartierung und landesweit bedeutsame Untersuchungen einschlägiger Fach- und Rechtsfragen.
§ 9 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
(1) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
(2) 1Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. 2Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der Flosse oder des Schwanzfächers gemessen.
(3) 1Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:
Gefährdungskategorien laut Roter Liste: (zur Prüfung beachten!)
0 |
Ausgestorben oder verschollen |
1 |
Vom Aussterben bedroht |
2 |
Stark gefährdet |
3 |
Gefährdet |
4 |
Potentiell gefährdet |
R |
Bestand rückgängig |
S |
Art sehr selten |
Siehe Art , Schonzeit, Schonmaß und Rote Liste auf der folgenden Tabelle
| Nr. |
Art |
Schonzeit | Schonmaß
|
RL |
|
1.1 |
Flußneunauge, Lampetra fluviatilis |
ganzjährig |
-
- |
1 |
|
1.2 |
Bachneunauge, Lampetra planeri |
ganzjährig |
-
- |
1 |
|
1.3 |
Donau-Neunaugen, Eudontomyzon spp. |
ganzjährig |
-
- |
1 |
| 1.4 | Meerneunauge |
ganzjährig |
- - |
|
|
2.1 |
Stör, Acipenser sturio |
ganzjährig |
-
- |
0 |
|
2.2 |
Sterlet, Acipenser ruthenus |
ganzjährig |
-
- |
0 |
|
3. |
Maifisch, Alosa alosa alosa |
ganzjährig |
-
- |
0 |
|
4.1 |
Lachs, Salmo salar |
ganzjährig |
-
- |
0 |
|
4.2 |
Bachforelle,
Salmo trutta forma fario |
1.10.
– 28.2. |
26 |
4R |
|
4.3 |
Seeforelle,
Salmo trutta forma lacustris |
1.10.
– 28.2 |
60 |
2 |
| 4.4 | Meerforelle |
ganzjährig |
- - |
|
|
4.5 |
Regenbogenforelle,
Oncorhynchus mykiss |
15.12.
– 15.4. |
26 |
|
|
4.6 |
Bachsaibling,
Salvelinus fontinalis |
1.10.
– 28.2 |
20 |
|
|
4.7 |
Seesaibling,
Salvelinus alpinus |
1.10. – 28.2 |
30 |
4R |
|
4.8 |
Huchen, Hucho hucho |
15.2.
– 31.5. |
70 |
3 |
|
5.1 |
Blaufelchen, Coregonus wartmanni |
15.10.
– 31.12. |
30 |
4R |
|
5.2 |
Gangfisch, Coregonus macrophthalmus |
15.10.
– 31.12. |
30 |
4R |
|
5.3 |
Sandfelchen,
Coregonus fera |
15.10.
– 31.12. |
30 |
4R |
|
5.4 |
Kilch,
Coregonus acronius |
ganzjährig |
-
- |
2 |
|
6. |
Asche, Thymallus thymallus |
1.1.
– 30.4. |
35 |
3 |
|
7.1 |
Rotauge,
Rutilus rutilus |
-
- |
-
- |
|
|
7.2 |
Frauennerfling,
Rutilus pigus virgo |
1.3.
– 30.6. |
30 |
3 |
|
7.3 |
Perlfisch, Rutilus frisii meidingeri |
ganzjährig |
-
- |
1 |
|
7.4 |
Moderlieschen, Leucaspius delineatus |
-
- |
-
- |
4R |
|
7.5 |
Hasel,
Leuciscus leuciscus |
-
- |
-
- |
|
|
7.6 |
Aitel,
Leuciscus cephalus |
-
- |
-
- |
|
|
7.7 |
Strömer,
Leuciscus souffia agassizi |
ganzjährig |
-
- |
1 |
|
7.8 |
Nerfling,
Leuciscus idus |
-
- |
30 |
3 |
|
7.9 |
Elritze,
Phoxinus phoxinus |
-
- |
-
- |
3 |
|
7.10 |
Rotfeder,
Scardinius erythrophthalmus |
-
- |
-
- |
|
|
7.11 |
Schied,
Aspius aspius |
-
- |
40 |
4R |
|
7.12 |
Schleie,
Tinca tinca |
-
- |
26 |
|
|
7.13 |
Nase,
Chondrostoma nasus |
1. 3. - 30.4. |
30 |
3 |
|
7.14 |
Gründling, Gobio gobio |
-
- |
-
- |
|
|
7.15 |
Steingreßling,
Gobio uranoscopus |
ganzjährig |
-
- |
1 |
|
7.16 |
Barbe, Barbus barbus |
1.5.
– 15.6. |
40 |
3 |
|
7.17 |
Mairenke,
Chalcalburnus chalcoides mento |
- - |
-
- |
|
|
7.18 |
Laube, Alburnus alburnus |
- - |
-
- |
|
|
7.19 |
Schneider, Alburnoides bipunctatus |
ganzjährig |
-
- |
2 |
|
7.20 |
Güster, Blicca bjoerkna |
- - |
-
- |
|
|
7.21 |
Brachse, Abramis brama |
-
- |
-
- |
|
|
7.22 |
Zobel,
Abramis sapa |
-
- |
-
- |
3 |
|
7.23 |
Zope,
Abramis ballerus |
ganzjährig |
-
- |
3 |
|
7.24 |
Zährte und Seerüßling, Vimba vimba spp. |
-
- |
-
- |
4R/4R |
|
7.25 |
Sichling oder Ziege, Pelecus cultratus |
ganzjährig |
-
- |
1 |
|
7.26 |
Bitterling, Rhodeus sericeus amarus |
ganzjährig |
-
- |
2 |
|
7.27 |
Karausche, Carassius carassius |
- - |
-
- |
4R |
|
7.28 |
Giebel, Carassius auratus gibelio |
-
- |
-
- |
|
|
7.29 |
Karpfen, Cyprinus carpio |
-
- |
35 |
|
|
8.1 |
Bartgrundel, Noemacheilus barbatulus |
ganzjährig |
-
- |
3 |
|
8.2 |
Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis |
ganzjährig |
-
- |
2 |
|
8.3 |
Steinbeißer, Cobitis taenia |
ganzjährig |
-
- |
1 |
|
9. |
Wels, Silurus glanis |
-
- |
70 |
4S |
|
10. |
Aal,
Anguilla anguilla |
-
- |
40 |
|
|
11. |
Hecht, Esox lucius |
15.2.
– 15.4. |
50 |
|
|
12.1 |
Flußbarsch, Perca fluviatilis |
-
- |
-
- |
|
|
12.2 |
Zander,
Stizostedion lucioperca |
15.3.
– 30.4. |
50 |
|
|
12.3 |
Kaulbarsch, Gymnocephalus cernuus |
-
- |
-
- |
3 |
|
12.4 |
Schrätzer, Gymnocephalus schraetser |
ganzjährig |
-
- |
3 |
|
12.5 |
Streber, Zingel streber |
ganzjährig |
-
- |
2 |
|
12.6 |
Zingel, Zingel zingel |
ganzjährig |
-
- |
2 |
|
13. |
Marmorierte Grundel, Proterorhinus marmoratus |
-
- |
-
- |
3 |
|
14. |
Koppe, Cottus
gobio |
-
- |
-
- |
4R |
|
15.1 |
3-stach. Stichling, Gasterosteus aculeatus |
-
- |
-
- |
3 |
|
15.2 |
9-stach. Stichling, Pungitius pungitius |
ganzjährig |
-
- |
|
|
16. |
Rutte,
Lota lota |
-
- |
30 |
2 |
|
17.1 |
Edelkrebs, Astacus astacus, |
|
|
|
|
männlich |
-
- |
12 |
|
|
|
weiblich |
1.10.
– 31.7. |
12 |
|
|
|
17.2 |
Steinkrebs, Austropotamobius torrentium, |
|
|
|
|
männlich |
-
- |
10 |
|
|
|
weiblich |
1.10.
– 31.7. |
10 |
|
|
|
18. |
Flußperlmuschel,
Margaritifera margaritifera |
ganzjährig |
-
- |
|
|
19.1 |
Gemeine Teichmuschel, Anodonta cygnea |
ganzjährig |
-
- |
|
|
19.2 |
Flache Teichmuschel, Anodonta anatina |
ganzjährig |
-
- |
|
|
19.3 |
Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata |
ganzjährig |
-
- |
|
|
19.4 |
Malermuschel, Unio pictorum |
ganzjährig |
-
- |
|
|
19.5 |
Große Flußmuschel, Unio tumidus |
ganzjährig |
-
- |
|
|
19.6 |
Kleine Flußmuschel, Unio crassus |
ganzjährig |
-
- |
|
2Die
Vorschriften des § 19 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 20 bis 22 bleiben unberührt.
3In
Seen mit einem naturgegebenen Seeforellenbestand (Seeforellenseen) (Anlage)
gilt abweichend von Satz 1 für alle Forellenarten mit Ausnahme der
Regenbogenforelle das für die Seeforelle festgesetzte Schonmaß; das
Staatsministerium kann Seen mit einem durch Wiedereinbürgerung entstandenen,
sich selbst erhaltenden Seeforellenbestand den Seeforellenseen gleichstellen.
| Anlage: Seeforellenseen |
| Ammersee | Chiemsee | Königssee |
| Starnberger See | Tegernsee | Walchensee |
(4)
Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung
des biologischen Gleichgewichts, unabweisbar ist, können die Bezirke
vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Verordnung
1. für
die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische mit begrenzter Schonzeit und mit Schonmaß
die Schonmaße und Schonzeiten ändern, vor allem zusätzliche Schonzeiten
festsetzen,
2. für
die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische ohne Schonzeiten die dort festgesetzten
Schonmaße ändern, vor allem Schonzeiten festsetzen,
3. für
Fische, die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß nicht unterliegen, Schonmaße
oder Schonzeiten festsetzen.
(5) 1In
Grenzgewässern, bei deren fischereilicher Bewirtschaftung außerbayerische
Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben können, gelten die in Absatz 3
festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium auf
Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. 2Die
abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen
Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekanntgemacht werden.
(6) 1Untermaßige
oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer
unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke
zurückzusetzen. 2Das gilt nicht für Fische, die wegen
eines Fischnotstandes (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche
Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen
Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehaltert und auch nicht in
andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können.
(7) 1Während
der Schonzeiten darf der Fischfang nur mit
Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde und nur für Zwecke
1. der
Laichgewinnung,
2. des
Artenschutzes durch das Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus
gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen
Verbreitungsgebietes
ausgeübt
werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Erlaubnis mit
Nebenbestimmungen versehen, insbesondere über die Verwendung gewonnenen
Fortpflanzungsmaterials sowie zum Schutz der Fische und Fischbestände.
(8) 1Die
Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 4,
aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und
Forschungszwecken befristete Anordnungen erlassen und dabei Schonzeiten abkürzen
oder aufheben und Schonmaße aufheben. 2Anordnungen aus
fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und
Forschungszwecken sollen mit Nebenbestimmungen zur Währung des Hegeziels (Art.
1 Abs. 2 Satz 2 FiG) versehen werden, die vor allem Besatzmaßnahmen sowie
bestimmte Fangarten und Fanggeräte vorschreiben, räumliche oder zeitliche
Fangverbote auferlegen oder den Fang auf bestimmte Fischarten und Fangmengen
beschränken können. 3Regelungen nach Absatz 5 bleiben unberührt.
(9) 1Fische,
die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit
und Maß gefangen worden sind sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen
nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG)
und dem Tierschutzrecht erneut ausgesetzt werden.
2Gefangene Fische anderer als der in Absatz 3 Satz1 genannten Arten
dürfen nicht ausgesetzt werden. 3§ 17 Abs. 1 Satz 3 und
§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(10) Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sowie die Vorschriften des Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG; § 19 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. 2Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gelten nicht für Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bezieht.
§ 10 Gemeinschaftsfischen
(1) 1Gemeinschaftsfischen mit
abschließender Wertung der Fangergebnisse sind nur im
Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht
(Art. 1 Abs. 2 FiG) im Fanggewässer zulässig. 2Anderweitige
Rechtsvorschriften, insbesondere des Tierschutzrechts, sind einzuhalten.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme
sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, daß
neu eingesetzte Fische gefangen werden.
§ 11 Fischen nach Besatzmaßnahme
1Innerhalb von zwei Wochen, in geschlossenen
Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des
Fischereigesetzes für Bayern innerhalb von vier
Wochen nach einer
Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte
Schonmaß (§ 9) erreicht haben, ist das Fischen
auf die eingesetzte Fischart verboten. 2Satz 1 gilt nicht für
die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2
Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
§ 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) Verboten sind
1. das Fischen unter Verwendung von
a) Sprengstoffen, Giften, Schußwaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln (insbesondere Harpunen, Gern), Speeren und groben Werkzeugen,
b) Betäubungsmitteln und Lichtquellen,
2.
das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschokker und Aalhamen,3.
das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,4.
das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 16 bleibt unberührt,5.
das Tollkeulen von Fischen unter dem Eis,6.
der Fang von Fischen durch menschliche Tätigkeit zur Nachtzeit (eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang),7.
das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie für die Dauer ihrer Öffnung in den durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmten oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken,8.
das Fischen mittels Abdämmens, Absperrens, Abzapfens oder Ablassens nichtgeschlossener Gewässer,9.
das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (Anbißstellen und Schnur mit oder ohne Rute); neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden,10.
der Fang von Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen oder Fischbeständen.
(2) Die Schleppangelfischerei darf von Fahrzeugen aus, die unter Segel fahren, nicht ausgeübt werden.
(3) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung
1. über Absatz 1 hinaus die Anwendung weiterer Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen verbieten,
2. abweichend von Absatz 1 Nr.6 den Fang von Aalen, Welsen, Rutten und Krebsen durch menschliche Tätigkeit ganzjährig bis 24 Uhr, für die Dauer der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr zulassen,
3. die Anwendung zulässiger Fangarten Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln oder beschränken.
(4) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 befristete Anordnungen erlassen. 2Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr- Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz 1 Nr.1 Buchst. b und Nrn. 2, 4, 6 bis 8 und 10 befreien; § 9 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13
Angelfischerei
(1) 1Die Handangel darf höchstens drei
Angelhaken (Anbißstellen) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen
Ködern versehen sein müssen. 2Abweichend von Satz 1 darf die Hegene
bis zu fünf Angelhaken (Anbißstellen) haben; die Hegene ist eine Handangel,
bei der von einem beschwerten Vorfach kurze Seitenarme (Springer, Mundschnüre)
mit jeweils einer Anbißstelle abzweigen.
(2) 1Die Handangel muß ständig
beaufsichtigt werden. 2Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen
Einziehen der Hegene ist untersagt. (Reißangel)
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre)
sind mindestens täglich zu heben.
§ 14
Fischerei mit Netzen und Reusen
(1) 1Durch das Auslegen von Stellnetzen, Stellsäcken oder Reusen
darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des
Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische
versperrt werden. 2Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art.
11 FiG) bleibt vorbehalten.
(2) 1Reusen müssen so
beschaffen sein, daß sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar
verletzen können. 2Die Maschenweite der Reusen muß mindestens 10
mm betragen.
(3) Ausgelegte Netze sind in der Regel täglich, ausgelegte Reusen regelmäßig
und fischereigerecht zu kontrollieren und zu leeren.
§ 15 Ständige Fangvorrichtungen
(1) 1Ständige Fangvorrichtungen
müssen eine Lattenweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15
mm haben. 2Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so
ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den
Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach
der Abfluß- (Licht-) Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich
vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern
zu beseitigen oder so zu verändern, daß Fänge nicht möglich sind.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
§ 16 Elektrofischerei
(1) 1Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden
1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung,
4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken, soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu erwarten ist. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter) befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt. 4Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, vor allem zur Behandlung und ggf. Verwertung der gefangenen Fische, zum Ausgleich einer Beeinträchtigung des Hegeziels sowie zum Schutz der Fischerei und des Fischbestandes im Gewässer und den mit ihm zusammenhängenden Fischwassern.
(2) 1Der Berechtigungsschein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
1. nachweist, daß der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Landesgewerbeanstalt Bayern oder der Elektroberatung Bayern GmbH vorlegt, daß das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein).
3. den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist, die sich zeitlich und gegenständlich auf die Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei bezieht und deren Mindestversicherungssumme eine Million Euro für Personenschäden, dreihunderttausend Euro für Sachschäden und zehntausend Euro für Vermögensschäden beträgt.
§ 17
Hältern gefangen
(1) 1Das Hältern von Fischen im Fanggewässer
ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. 2Setzkescher dürfen
nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien
Textilien hergestellt sind. 3In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen
nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältem in Setzkeschem nur
erlaubt wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
Achtung: Tierschutzgesetz beachten!
§ 18
Behandlung toter Fische
(1) Fische, die in Fanggeräten oder
Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu
entnehmen.
(2) 1Tote Fische und Teile von Fischen dürfen
in ein Gewässer nicht eingebracht werden. 2Das gilt nicht
für das Einbringen
1.
als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf
geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nm. 1 und 2 FiG sowie auf
Fischgehege.
3Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des
Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
§ 19 Besatzmaßnahmen
(1) 1Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt wird. 2Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz mit Aalen sollen Glasaale verwendet werden. 3Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muß aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(2) 1Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 und, vorbehaltlich des Bescheides der Kreisverwaltungsbehörde über die Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 35 Abs. 1 Satz1 FiG), ohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt werden:
(Achtung hoch prüfungsrelevant)
| 1. Forellenarten, mit Ausnahme der Meerforelle | 7. Karpfen, |
| 2. Saiblingsarten, | 8. Aal in den Flussgebieten des Main und Elbe mit Ausnahme der Seen, |
| 3. Huchen, | 9. Hecht, |
| 4. Coregonenarten, (Renken) | 10. Zander, |
| 5. Äsche, | 11. Edelkrebs, |
| 6. Schleie, |
in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr.3 FiG auch Weißfische der anderen in § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Arten. 2Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer, nicht ausgesetzt werden:
1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
2. Regenbogenforellen in Seeforellenseen und gleichgestellten Seen (§ 9 Abs. 3 Satz 3)
3. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.
(3)
1Soweit Fische der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten nicht nach Absatz 2 Satz 1 erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen, ist das Aussetzen nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde zulässig; nach Absatz 2 Satz 2 unzulässige Besatzmaßnahmen können nicht gestattet werden. 2Die Erlaubnis darf nurfür bestimmte Fischarten und Gewässer oder Gewässerstrecken erteilt werden; die Gewässer müssen, abgesehen vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen. 3Die Erlaubnis ist nicht erforderlich,1. wenn sie im Fall eines Fischnotstandes (§ 9 Abs. 6 Satz 2) nicht rechtzeitig eingeholt werden kann,
2. für das nach § 9 Abs. 9 Satz 1 zulässige Zurücksetzen gefangener Fische.
(4)
1Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.(5)
1Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die1. nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 (alle in Tabelle §9) genannten Arten gehören,
2. künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt, dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische. 2Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist.
(6)
Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten weitergehend beschränken oder verbieten.(7)
Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer soweit wie möglich ausschliesst, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur1. Absatz 1 Satz 2,
2. Absatz 4, wenn das geschlossene Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird.
2Das Aussetzen von Zehnfusskrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz1 nicht genannten Arten ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 2 in Gewässern jeder Art verboten.
§ 20 Schutz der Flußperlmuschel, Erlaubnispflicht
(1) 1Die Flußperlmuschel steht als vom Aussterben bedrohte Art
unter besonderem Schutz. 2Ihre Lebensansprüche sind bei Erfüllung
der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) zu berücksichtigen.
(2) 1Soweit die Ausübung der Fischerei auf die Flußperlmuschel
(Perlfischerei) noch in Betracht kommt, ist sie nur mit Erlaubnis der Regierung
zulässig. 2Die
Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. Nachteile für den Flußperlmuschelbestand des Gewässers nicht zu
erwarten sind,
2. der Antragsteller in dem Gewässer perlfischereiausübungsberechtigt ist
und
3. die für die Ausübung der Perlfischerei notwendige Sachkunde besitzt.
(3) 1Die Erlaubnis muß die Bezeichnung des Gewässers und die
Grenzen des Perlfischereirechts sowie Namen, Anschrift und ein Paßlichtbild des
Erlaubnisinhabers enthalten. 2Bei Erteilung einer Erlaubnis zu Lehr-,
Versuchs- und Forschungszwecken sowie für Maßnahmen der Flußperlmuschelerhaltung
ist die Regierung an Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 nicht gebunden.
§ 21
Beschränkungen
(1) Die Perlfischerei darf in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
nicht ausgeübt werden.
(2) 1Flußperlmuscheln dürfen nur zum Zweck der Perlgewinnung aus dem Gewässer gehoben werden. 2In derselben Gewässerstrecke darf, nachdem sie abgefischt ist, vor Ablauf von acht Jahren nicht wieder nach Perlen gefischt werden. 3Die Regierung kann für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen zulassen, vor allem, wenn dies für die Hege des Flußperlmuschelbestandes, für die Besetzung anderer Gewässer oder für anderweitige im Interesse der Flußperlmuschelerhaltung gebotene Maßnahmen, die eine Verlegung der Muschelbänke erfordern, notwendig ist.
(3) 1Die gehobenen Flußperlmuscheln sind unverzüglich zu
untersuchen und an ihren Standort zurückzusetzen. 2Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend.
(4) 1Die Flußperlmuscheln sind mit größter Schonung zu öffnen.
2Sie dürfen nur mit einem Perlschlüssel geöffnet werden, der nicht
breiter als 1,5 cm ist. 3Durch Zerschlagen oder Zerschneiden der
Schließmuskeln oder auf andere ähnliche Weise dürfen Flußperlmuscheln nicht
geöffnet werden.
(5) Flußperlmuscheln dürfen nicht mit Schleppnetz oder Hamen gehoben
werden.
(6) 1Die Ausübung der Perlfischerei und die Entnahme der Flußperlmuscheln für Hegemaßnahmen ist in der Zeit vom 16. Juni bis 31. August verboten. 2Die Regierung kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine Nachteile für den Flußperlmuschelbestand zu erwarten sind.
§ 22
Anzeige- und Nachweispflicht
(1) Jede Beeinträchtigung der Flußperlmuschelbestände ist vom Perlfischereiausübungsberechtigten
unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) 1Wer die Perlfischerei ausübt, muß die Erlaubnis nach § 20
und den nach §21 Abs. 4 Satz 2 erforderlichen Perlschlüssel mit sich führen
und auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern und den
Beauftragten der Regierung zur Prüfung aushändigen. 2Verpflichtungen
nach Art. 64 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 Satz 3 FiG bleiben
unberührt.
§ 23 Fischnährtiere
(1)
1Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten (Rote Liste beachten!) entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu befürchten ist. 2Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig.(2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten,
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
(4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.
§ 24 Einlassen von Enten
1
Während der Schonzeit der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischgewässer nicht eingelassen werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlaßverbots nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern.1
Absatz 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Fig.2
Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf jedoch der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten (Gewässerbewirtschaftung)
§ 25 Verkehr mit Fischen
(1)
1Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 9) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.(2)
Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere an anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.(3)
1Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§16 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren Aussetzen nach § 19 Abs. 5 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) auf Verlangen vorzulegen.
§ 26 Verordnung der Bezirke
1
Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. 2Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem Grund vorher außer Kraft tritt.§ 27
Ausnahmen
(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Wasserforschung - Institut für
Wasserforschung - und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen
sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
1. Fangbeschränkungen nach § 9,
2. Verboten und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nm. 4, 6,
7 und 10, Abs. 3 Nrn. 1 und 3,
3. Vorschriften der §§ 11, 14, 15, 19, 23 und 25 Abs. 1 Satz 1; die
Befreiung von § 19 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz
genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten der in
Absatz 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 4
mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie ergänzende Dienstvorschriften des
Staatsministeriums.
(3) Das Staatsministerium kann auf Antrag Einrichtungen der fischereilichen
Forschung und Lehre für bestimmte Vorhaben innerhalb ihres Aufgabenbereichs
durch befristete Anordnung entsprechend den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise
befreien.
Fischereiaufseher
§ 28
Persönliche und fachliche Eignung
(1) 1Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt
werden, die volljährig und zuverlässig sind. 2Sie müssen
gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) 1Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, daß der
Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse
der in Art. 87 Abs. 1 bis 6 FiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. 2Die
in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen erfolgreichen Eignungstest
nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
(3) Dem Fischereiaufseher ist bei der Bestätigung zur Auflage zu machen,
der Kreisverwaltungsbehörde mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht
zu erstatten.
§ 29
Eignungstest
(1) Der Eignungstest nach § 28 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch
mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) 1Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die
Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. einen
oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei
weitere sachkundige Personen angehören. 2Die Leistungen werden von
dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. 3Der Ausschuß stellt
fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. 4Darüber
ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) 1Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 € erhoben. 2Auslagen werden nicht erhoben. 3Die Gebühr
wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. 4Sie ist auf ein
Konto der Landesanstalt einzuzahlen. 5Wer am Eignungstest nicht
teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
(4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten
Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine
Aufwandsentschädigung entsprechend den Forderungsrichtlinien für Aus- und
Weiterbildung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweils
geltenden
Fassung.
§ 30
Dienstabzeichen, Dienstausweis
(1) 1Die Fischereiaufseher (Art. 87 Abs. 1 FiG) erhalten von der
Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen, das bei der Ausübung des
Dienstes nach außen sichtbar zu tragen ist. 2Es besteht aus einem
Metallschild mit eingeprägter Kontrollnummer nach einem vom Staatsministerium
herausgegebenen Muster.
(2) 1Die Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde
einen Dienstausweis nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 2In
den Dienstausweis ist die Kontrollnummer des Dienstabzeichens einzutragen.
§ 31
Nach Art. 101 Nr. 4 FiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 5, 6 Satz 1 oder
entgegen § 9 Abs. 4 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder
entgegen § 9 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder
entgegen § 9 Abs. 9
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische
nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische
oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt,
2. entgegen
a) § 10 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse
veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
b) § 10 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein
Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
3. entgegen § 11 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
4. den Vorschriften
a) des § 12 Abs. 1 oder 2 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und
Fangvorrichtungen oder des § 12 Abs. 3 in Verbindung mit einer Verordnung des
Bezirks oder des § 12 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren
Anordnung,
b) des § 13 über die Beschaffenheit und die Verwendung der
Angelfischereigeräte (Handangel, Hegene und Legangel),
c) des § 14 Abs. 1, 2 oder 3 oder des § 15 Abs. 1, 2 oder 3 über die
Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen
zuwiderhandelt,
5. entgegen
a) § 16 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
b) § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 als Elektrofischer die Fangelektrode nicht
selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht,
c) § 16 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den
Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein nicht mitführt
oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt,
6. den Vorschriften des § 17 über das Haltern und erneute Aussetzen
gefangener Fische zuwiderhandelt,
7. entgegen
a) § 18 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,
b) § 18 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer
einbringt,
8. entgegen
a) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in Fließgewässern der
Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen
und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst
erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
b) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Regenbogenforellen in Seeforellenseen oder gleichgestellten Seen aussetzt,
c) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
d) § 19 Abs. 3 Satz 1 Fische
ohne die erforderliche Erlaubnis aussetzt,
e) § 19 Abs. 5 Fische aussetzt,
die nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz
1 genannten Arten gehören, die künstlich genetisch verändert worden sind oder
von derart veränderten Fischen abstammen,
f) § 19 Abs. 6 in Verbindung mit
einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische
aussetzt,
g) § 19 Abs. 7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,
9. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1
die Perlfischerei ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt,
10. den Beschränkungen der Perlfischerei nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder 3,
Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
11. entgegen § 24 Abs. 1 oder
einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einläßt,
12. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 Fische vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt.
§ 32
Inkrafttreten,
Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Bekanntmachung den Vollzug des Fischereigesetzes für Bayern vom 15.
August 1908 betreffend (BayRS 793-3-E),
2. die Landesverordnung über die Fischerei (Landesfischereiverordnung –
BayRS 793-4-E),
3. die Fischereischeinverordnung (FiScheinV - BayRS 793-6-E),
4. die Verordnung über die Fischereiaufseher vom 30. Juni
1983 (GVBl S. 526, BayRS 793-8-E),
5. die Perlfischereiverordnung der Regierung von Niederbayern vom 5. Februar
6. die Perlfischereiverordnung der Regierung der Oberpfalz vom 11. März
1982 (ABl 5. 17).
(3) Auf Grund der Landesfischereiverordnung erlassene Verordnungen der Bezirke
gelten fort, soweit sie nicht dieser Verordnung oder einer nach §
9 Abs. 5 getroffenen Regelung entsprechen oder widersprechen.
§ 33
Übergangsvorschriften
(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht
für Fischereiprüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in anderen
Bundesländern abgelegt worden sind.
(2) 1Vorhandene ständige Fangvorrichtungen, deren Beschaffenheit
nicht den Vorschriften des § 15
Abs. 1 entspricht, dürfen noch bis 31. Dezember 1990 benutzt werden. 2Die
Regierung kann diese Frist auf Antrag verlängern, wenn ihre Einhaltung dem
Betreiber der Vorrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(3) 1Vor dem 1. Oktober 1982 eidlich verpflichtete
Fischereiaufseher können mit der Maßgabe bestätigt werden, daß sie den
Erwerb ausreichender Kenntnisse im Sinn von §
28 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer bestimmten Frist, die höchstens fünf
Jahre betragen soll, nach § 28 Abs.
2 Satz 2 nachweisen. 2Dies gilt entsprechend für Fischereiaufseher,
die in der Zeit vom 1. Oktober 1982 bis zum 31. Juli 1983 bestätigt worden
sind.
ENDE AVFiG